Satzung
des Fördervereins der Friedrich-Ebert-Schule Klein-Auheim e.V.
Stand: September 2008; Änderung 07.07.2014; Änderung 08.03.2016 ; Änderung 18.03.2019
Satzung des Schulfördervereins der Friedrich-Ebert-Schule Klein-Auheim e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Schulförderverein der Friedrich-Ebert-Schule Klein-Auheim e.V. ist eine außerschulische Vereinigung. Er führt den Namen „Förderverein der Friedrich- Ebert-Schule“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
(2) Sein Sitz ist: Schillerstraße 4, 63456 Hanau/Klein-Auheim.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung an der Friedrich-Ebert-Schule in Hanau/Klein-Auheim.
(2) Der Verein will ausschließlich und unmittelbar der Förderung der Schülerinnen und Schüler der Friedrich-Ebert-Schule dienen. Er macht sich insbesondere zur Aufgabe:
a) die sozialen Fähigkeiten von Schülerinnen und Schülern zu fördern,
b) Projekte und Arbeitsgemeinschaften für Schülerinnen und Schüler an der Friedrich-Ebert-Schule zu bereichern und zu unterstützen,
c) Schülerinnen und Schüler im Bedarfsfall bei Schulveranstaltungen zu unterstützen,
d) Schülerinnen und Schüler durch die Anschaffung zusätzlicher Unterrichtsmittel zu unterstützen,
e) die Friedrich-Ebert-Schule mit außerschulischen Partnerinnen und Partnern im regionalen Umfeld zu vernetzen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Jede natürliche und juristische Person öffentlichen und privaten Rechts kann Mitglied des Vereins werden. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreter/s.
(2) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Fall der Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Tod des Mitglieds, Ausschluss und bei Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
(4) Die Kündigung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bzw. gegenüber dem Mitglied. Sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Wahrung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig.
(5) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied in erheblichem Maße gegen Vereinsinteressen verstoßen hat. Das Mitglied muss vorher vom Vorstand angehört werden.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der
Jahresbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Fälligkeit legt der Vorstand fest.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden,
b) einer Stellvertreterin bzw. einem Stellvertreter,
c) der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer,
d) der Kassenwartin bzw. dem Kassenwart.
e) einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Schulleitung
f) der bzw. dem Schulelternbeiratsvorsitzenden
g) Zusätzlich möglich sind bis zu acht Beisitzerinnen bzw. Beisitzer.
(2) Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich zu zweit voll vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Vereinsmitglieder werden. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Vertreterin bzw. der Vertreter der Schulleitung und ein Mitglied des Vorstandes des Schulelternbeirates gehören immer automatisch (ohne Wahl) dem Vorstand an. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann sich der Vorstand durch ein Ersatz- Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Mitglieder durch Vorstandsbeschluss bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen.
(4) Der Vorstand ist für als Angelegenheiten, die nicht Aufgabe der Mitgliederversammlung sind, zuständig. Zu seinen Aufgaben zählen vor allem:
a) Führung der laufenden Geschäfte,
b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
c) Einberufung der Mitgliederversammlung,
d) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
e) Vorbereitung eines Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellen des Jahresberichtes und Aufstellen eines Jahresplanes,
f) Auswahl und Aufsicht der im Verein tätigen Personen (z.B. Honorarkräfte, usw.).
(5) Der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied des vertretungsberechtigten Vorstands beruft Sitzungen ein. Eine Tagesordnung ist nicht erforderlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr obliegt:
a) die Beschlussfassung über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins, wie z.B. die Zustimmung zu dem vom Vorstand erstellten Jahresplan und Haushaltsplan,
b) die Entgegennahme des Jahresberichtes und des Kassenberichtes sowie die Entlastung des Vorstandes nach Rechnungsprüfung,
c) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
e) die Beschlussfassung über die Berufung gegen die Ablehnung der Aufnahme oder den Ausschluss und die Kündigung von Mitgliedschaften,
f) die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
g) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
a) mindestens einmal im Jahr unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen,
b) wenn der Vorstand es im Interesse des Vereins für erforderlich hält,
c) wenn mindestens zehn Prozent der Vereinsmitglieder es schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen.
(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt per Aushang in der Schule und per Mail. Sofern die E-Mailadresse dem Verein nicht bekannt ist, wird per Brief eingeladen. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
(4) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(5) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, dass zehn Prozent der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangen.
(6) Wahlen des Vorstandes sind geheim und erfolgen durch Stimmzettel. Die Wahl der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden und deren Stellvertreterin bzw. dessen Stellvertreter erfolgt in getrennten Wahlgängen.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
(8) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden des Fördervereins der Friedrich-Ebert-Schule (e.V.) geleitet. Sollte der 1. Vorsitzende nicht anwesend sein, kann die Sitzung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet werden.
§ 8a Online-Versammlung / Sitzungen und schriftliche Beschlussfassungen
(1) Der Vorstand kann nach seinem Ermessen beschließen und in der
Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne
Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte
im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen
(Online Mitgliederversammlung).
(2) Der Vorstand kann geeignete technische und organisatorische Maßnahmen
für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung beschließen, die
insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der
Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B. mittels
Zuteilung eines individuellen Logins).
(3) Ein Beschluss ist auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn alle
Mitglieder in Textform beteiligt wurden, bis zu dem vom Vorstand gesetzten
Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform
abgegeben hat und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst
wurde.
(4) Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und
Vorstandsbeschlüsse entsprechend.
§ 9 Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Mittel des Vereins sind zweckgebunden. Beiträge und Spenden werden auf dem Vereinskonto angelegt.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Bescheinigungen über Beiträge und Spenden zur Vorlage beim Finanzamt werden auf Antrag ausgestellt.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke soll das Vermögen der Friedrich-Ebert-Schule Klein-Auheim zufließen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 10 Datenschutzbestimmungen
(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, seine Telefonnummer, seine Email-Adresse und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Vorstandsmitglieder des Vereins sind im Rahmen geltender Beschlüsse des Vorstandes befugt, personenbezogene Daten des Mitglieds ausschließlich und alleine für Vereinszwecke auf privaten passwortgeschützten PCs sowie externen geschützten Servern zu verarbeiten. Das Mitglied stimmt dieser Art und Weise der Verarbeitung durch seine Mitgliedschaft im Verein zu. Diese Zustimmung ist jederzeit widerruflich durch schriftlichen Widerruf an den Vorstand.
Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
(2) Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
(3) Der Verein informiert über Print – und Telemedien sowie sozialen Medien und auf seiner Homepage www.foerderverein-fes.de regelmäßig über besondere Ereignisse. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.
(4) Jeder Betroffene hat:
a) das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
b) das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
c) das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
d) das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
e) das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
f) das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
(5) Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens im Schaukasten der Friedrich-Ebert-Schule, am schwarzen Brett, im Lehrerzimmer sowie schriftlich an die Mitglieder und Eltern bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung an den in Absatz (3) genannten Stellen.
(6) Beim Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds archiviert. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die Kassenverwaltung betreffen, werden, gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen, bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.